Ein sechsjähriger Junge kauft bei Ihnen einen Kaugummi. Wie ist hier die Rechtslage?
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Willenserklärungen rechtswirksam abzugeben bzw. entgegenzunehmen. Willenserklärungen sind in diesem Fall Kaufverträge, d. h. also, wenn jemand bei uns etwas einkauft, schließt er einen Kaufvertrag ab und äußert damit eine Willenserklärung.
Geschäftsunfähig sind: Kinder (Personen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) oder Entmündigte
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig!
è Das bedeutet also, wenn der Vormund, bzw. die Erziehungsberechtigten nicht mit dem Einkauf einverstanden sind, müssen Sie den Kaugummi des Sechsjährigen wieder zurück nehmen und das Geld ausbezahlen.
Beschränkt geschäftsfähig sind: Minderjährige (Personen vom vollendeten 7. Bis zum 18. Lebensjahr)
Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bis zur möglichen nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.
Aber ein beschränkt Geschäftsfähiger darf ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Rechtsgeschäfte abschließen, die unter anderem
- ihm einen rechtlichen Vorteil bringen (z. B. Annahme einer Schenkung)
- er mit seinem Taschengeld bestreitet
Voll geschäftsfähig sind: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Volljährigkeit)
Hätten Sie`s gewusst?
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